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1.Angebote Die Angebote des Lieferers sind in Bezug auf Preis- und Lieferzeit freibleibend. Entscheidend für das Zustandekommen einer jeden Vereinbarung ist die schriftliche Bestätigung des Lieferers. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben, pp) sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden. Abweichungen in der Konstruktion und in den Maßen, insbesondere gegenüber Katalogabbildungen oder Beschreibungen bleiben vorbehalten. Solche Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. An allen, dem Angebot beigefügten Unterlagen behält sich der Lieferer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen an Dritte ohne Zustimmung des Lieferers nicht ausgehändigt werden und sind vertraulich zu behandeln. Das gleiche für den Lieferer für solche Unterlagen, die er vom Abnehmer als vertraulich bezeichnetet Unterlagen erhalten hat. 2.Lieferzeit Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Liegt eine Auftragsbestätigung nicht vor, ist maßgebend das schriftliche Angebot des Lieferers mit zeitlicher Bindung bei fristgemäßer Annahme des Angebotes durch den Abnehmer. Sofern der Liefertermin nicht dem Datum nach bestimmt ist, beginnt die Lieferfrist mit dem Eingang der Auftragsbestätigung bei dem Lieferer, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Für die Einhaltung der Lieferfrist durch den Lieferer ist ausreichend, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist die Lieferfirma verlassen hat, einen Speditionsunternehmer zur Auslieferung übergeben worden ist oder dem Abnehmer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen- insbesondere Streik und Aussperrungen- sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, es sei denn, der Abnehmer weist nach, dass solch Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes keinen erheblichen Einfluss gehabt haben. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei Unterlieferern eingetreten sind. Vorbezeichnete Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Abnehmer kurzfristig mitteilen. Entsteht dem Abnehmer infolge einer Verzögerung, die durch eigenes Verschulden des Lieferers entstanden ist, ein Schaden, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugentschädigung zu fordern. Diese Entschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2%, im ganzen aber höchstens 5% vom Warenwert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Wird der Versand auf Wunsch des Abnehmers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, dem Abnehmer, beginnend einen Monat nach  Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten- bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 1/2% des Rechnungsbetrages- für jeden Monat zu berechnen. Der Lieferer ist darüber hinaus berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Besteller mit angemessenen verlängerter Frist zu beliefern. Rechtliche Ansprüche wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist können vom Abnehmer nur geltend gemacht werden, wenn er selbst die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm zu erfüllenden Vertragspflichten eingehalten hat. 3. Preise und Zahlung Sämtliche Preise sind freibleibend. Sie gelten mangels anderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Verpackung und die mit der Verpackung zusammenhängenden Arbeit werden zum Selbstkostenpreis berechnet. In der Regel ist die Rücknahme von Verpackungsmaterial nicht möglich. Zu sämtlichen Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 4. Fracht- und Versandbestimmungen Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt Versand unfrei. Fracht-. Transport-, Versicherungs- und sonstige mit dem Versand der Ware zusammenhängenden Kosten gehen zu Lasten des Empfängers. 5. Gefahrübergang, Entgegennahme und Transportschäden Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller/Abnehmer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer zusätzliche Leistungen wie Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers kann auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl- Bruch-, Transport-, Feuer- oder Wasserschäden sowie sonstige versicherbarer Risiken versichert werden. Verzögert sich der Versand infolge vom Besteller zu vertretender Umstände, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesem Fall ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von diesen gewünschten Versicherungen abzuschließen. Die angelieferten Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet der sich aus diesen Lieferbedingungen ergebenden weiteren Rechte des Bestellers abzunehmen, auch wenn die unwesentliche Mängel aufweisen sollten. Der Besteller trägt die volle Verantwortung für die sachgemäße Aufbewahrung und Lagerung der am Bestimmungsort ankommenden Ware. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, es sei ausdrücklich eine Gesamtlieferung vereinbart worden. 6. Haftung für Mängel Offensichtliche Mängel können nur anerkannt werden, wenn sie spätestens innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Eintreffen der Waren gegenüber dem Lieferer gerügt werden, wobei es zur Einhaltung der Frist genügt, wenn eine schriftliche Mängelanzeige am 8. Tag nach Eintreffen der Ware zur Post aufgegeben wird. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Gleichgültig ist, ob bis zum Ablauf der Rügefrist eine Kontrolle der Ware durch den Besteller vorgenommen wurde oder nicht. Bei Transportschäden gelten grundsätzlich die Transportbestimmungen und Meldefristen der mit dem Transport beauftragten Unternehmen. Verdeckte Mängel (Fertigungsmangel und Materialfehler) müssen unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich mitgeteilt werden. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer nur im Rahmen dieses Abschnittes sowie der Rechte aus Abschnitt 7) dieser Lieferbedingungen. Im Rahmen der vereinbarten Garantiezeit werden ab Lieferdatum festgestellte und vom Lieferer anerkannte Mängel oder Materialfehler kostenlos beseitigt. Dem Lieferer bleibt es vorbehalten, die dafür geeignete Form zu wählen. Entstehen infolge des Ein- und Ausbaus des Liefergegestandes an anderen Dingen als dem Gegenstand Schäden, sind auch diese Schäden vom Lieferer kostenlos zu beseitigen. Darüber hinausgehende Ansprüche, mit Ausnahme des Abschnittes 7) sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche jedweder Art. Sofern nicht eine Garantiezeit ausdrücklich vereinbart worden ist, verjähren sämtliche Ansprüche in 6 Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergang auf den Besteller. 7. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers (Haftungsausschluss) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer vor dem Gefahrübergang die gesamte Leistung unmöglich ist, das gleiche gilt auch für Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände der Lieferer lediglich wegen Unmöglichkeit oder bei Unvermögen zu einer Teilllieferung in der Lage ist und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, ist der Kaufpreis im Verhältnis der Teillieferung zur Gesamtlieferung entsprechend zu mindern. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich der Lieferer mit der ihm obliegenden Leistung in Leistungsverzug befindet und er zuvor dem Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf dieser Frist die Leistung ablehnt und der Lieferer trotz dieser Erklärung bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht liefert. Darüber hinaus hat der Besteller ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für Behebung von Mändeln oder Vornahme einer Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt und der Wert der verlangten Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens 25% des Gesamtwertes der Lieferung ausmacht. Soweit gesetzlich zulässig, sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers insbesondere solche auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen, die an dem Liefergegenstand selbst nicht entstanden sind, ausgeschlossen.  8. Zahlungsbedingungen Es gelten grundsätzlich die auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen. Sollte Zahlung mittels Wechsel vereinbart worden sein, wird ein Kassaskonto nicht gewährt. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden zusätzlich die üblichen Verzugszinsen und Bankprovisionen vom 31. Tag ab Rechnungsdatum berechnet. Zusätzlich zu den Verzugszinsen und eventuellen Bankprovisionen ist die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Hähe zu zahlen. Als Verzugszins gilt ein solcher von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz als vereinbart. Dem Lieferer bleibt nachgelassen, einen höheren Verzugszins durch Vorlage von Bankbescheinigungen sowie weiteren Verzugsschaden nachzuweisen. Zur Entstehung des Rechts des Lieferers auf Verzugsschadenersatz bedarf es keine Inverzugsetzung. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcherm vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers sowie die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen sind ausgeschlossen. 9. EIgentumsvorbehalt Die Ware bleibt immer Eigentum des Lieferers, und zwar so lange, bis der Gegenwert einschließlich sämtlicher Nebenkosten voll bezahlt ist oder die in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks eingelöst worden sind. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf ein weitere Ver- und Bearbeitung der Ware: Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, sofort dem Lieferer Mitteilung zu machen. Die Eigentumsvorbehaltsware ist vom Käufer insbesondere gegen Feuer ausreichend zu versichern. Darüber hinaus behält sich der Lieferer im Falle einer Weiterveräußerung der Ware durch den Besteller ausdrücklich den erweiterten Eigentumsvorbehalt vor. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand in ordentlichem Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakture-Endbetrages (einschließlich MWST) an den Lieferer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritter erwachsen. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Der Besteller ist so lange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt. Der Besteller hat die von ihm aufgrund der Abtretung für den Lieferer eingezogenen Beträge dem Verkäufer zu und sind gesondert aufzubewahren. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist für beide Teile Rüdesheim und zwar sowohl für die Lieferung als auch für die Zahlung. Gerichtsgegenstand ist das Amtsgericht oder das Landgericht in Bad Kreuznach. Dies gilt insbesondere auch für Klagen aus Wechseln und Akzepten, die an anderen Platzen zahlbar gestellt sind. 11. Gültigkeit und Vertragsbedingungen Durch Erteilung des Auftrages gelten diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Gegenteilige Vorschriften des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Lieferer bestätigt werden. Wird die Nichtigkeit oder Rechtsgültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen gerichtsseitig festgestellt, so wird die Rechtsgültigkeit aller anderen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. 12. Sondervereinbarungen Insbesondere werden Sondervereinbarungen, die von den Vertretern oder Beauftragten des Lieferers getroffen worden sind, nur dann rechtswirksam, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Horst Gemünden Elektrotechnik